Auch nach einem vorangegangenem Erbscheinverfahren kann ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten in der Beschwerdeinstanz Einwände erhoben werden.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall war der Erblasser deutscher Staatsbürger und
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