Eine Satzungsregelung, nach der bei Versterben des Inhabers des Grabnutzungsrechts dieses Recht auf einen bestimmten Familienangehörigen (familienrechtliches Modell) und bei Personenmehrheit auf die lebensältere Person (Anciennitätsprinzip) übergeht, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Kommunale wie auch in kirchlicher Trägerschaft stehende Friedhöfe sind öffentliche
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