Ein besonderer Vertreter haftet ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit seiner Bestellung grundsätzlich nach der Lehre von der fehlerhaften Bestellung für Pflichtverletzungen.
Dabei musste der Bundesgerichtshof vorliegend nicht entscheiden, ob sich eine solche Haftung aus einer entsprechender Anwendung des § 93
Artikel lesen
