Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwieweit das
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