Auch ein freigestelltes Personalratsmitglied kann Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K, § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 BayPVG haben. Nach § 8 Abs.
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Auch ein freigestelltes Personalratsmitglied kann Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K, § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 BayPVG haben. Nach § 8 Abs.
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Auch einem freigestellten Personalratsmitglied kann ein tariflicher Zusatzurlaub zustehen.
Allerdings kann der Arbeitnehmer diesen Anspruch aber nicht auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG stützen. Diese Vorschrift sichert die Vergütung des Personalratsmitglieds; etwaige Ansprüche auf Zusatzurlaub werden hiervon nicht
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