Eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung gilt selbst dann auch für Elektrofahrzeuge, wenn an den Verkehrzeichen das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ angebracht ist.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund zurückgewiesen. Die Rechtslage erachtete das Oberlandesgericht
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