Einkünfte aus der Haltung und Ausbildung von Pferden gehören regelmäßig zu den Einkünften aus gewerblicher Tierhaltung, wenn der Betrieb nicht über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine GmbH & Co. KG geklagt, deren Gegenstand der Ankauf bestimmter Fohlen,
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