Das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei geblieben wären.
Nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gelten von den Bezügen
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Das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei geblieben wären.
Nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gelten von den Bezügen
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Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs der Gesellschaft aus § 62 I Satz 1 und 2 AktG sind, dass der Aktionär die Gewinnanteile entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes bezogen hat und im Zeitpunkt des Bezugs wusste oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass
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