§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist – wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB – auch bei Erstverträgen
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Nachrichten aus Recht und Steuern
§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist – wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB – auch bei Erstverträgen
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Auch bei einem noch nicht verlegten Glasfaseranschluss beginnt die Vertragslaufzeit mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt des Anschlusses an das Glasfasernetz.
Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens zur anfänglichen
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