Der Eigentümer eines aufgrund gesetzlicher Betretungsrechte frei zugänglichen Grundstücks wird durch dort illegal abgelagerten Abfall nicht zum Abfallbesitzer im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und ist deshalb nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet.
Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks muss mithin dort von
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