Für die Aussetzung der Vollziehung der (neuen) Grundsteuerwertfeststellung ist ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich.
In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Verfahren hatte das Finanzamt für ein durch Bebauung ausgenutztes Teilerbbaurecht eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1.01.2022 erlassen und zugleich
Artikel lesen
