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Zustellungsmangel bei Auslandszustellung

Der Zustellungsmangel, der nur durch eine Verletzung der Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates entstanden ist, wird nach § 189 ZPO geheilt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zugegangen ist. Voraussetzung dafür ist die Wahrung der Anforderungen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen

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