Kosten für einen Abiball begründen keinen Mehrbedarf. In dem hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall beantragten die Schülerinnen beim Jobcenter die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abiball in Höhe von jeweils 100,00 € für die Anmietung einer Lokalität, 27,00 € für den Eintritt sowie etwa 90,00 € für neue Kleider und Schuhe.
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