Jagdgenossenschaften

Nach dem Bundesjagdgesetz bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, einen Eigenjagdbezirk. Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen

Artikel lesen

Hochsitz oder Gewissensgründe?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es der Eigentümer eines zu einer Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks, das weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt wird, dem Jagdpächter nicht aus Gewissensgründen untersagen kann, auf dem Grundstück einen Hochsitz und eine Fütterungseinrichtung zu errichten.

Artikel lesen