Die Kündigung des Geschäftsguthabens an einer Genossenschaft nach § 65 des Genossenschaftsgesetzes ist als Veräußerungstatbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 EStG zu werten.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Kündigung von Genossenschaftsanteilen,
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