Über die Zulässigkeit der Öffnung einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW entscheidet das dort angebotene Kernsortiment, nicht aber das ergänzend dazu angebotene Randsortiment. Die Zugehörigkeit von Waren
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