Die gerichtliche Entscheidung, wesentliche Teile des Sorgerechts, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf den Vater zu übertragen, und das betroffene Kind an diesen aus dem Haushalt der Pflegeeltern herauszugeben, kann das Kind in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2
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