Kind

Sachkostenerstattung für Kindertagespflegepersonen – und der Beurteilungsspielraum der Verwaltung

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein -gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer- Beurteilungsspielraum zu. 

Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage zweier Kindertagespflegepersonen aus

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Kindergarten

Kindertagesförderung für ein Pflegekind

Für ein Kind in Vollzeitpflege umfasst der vom Jugendhilfeträger sicherzustellende Unterhalt über die gewährten Unterhaltspauschalen hinaus auch die den Pflegeeltern entstehenden Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte, wenn diese Kosten – wie in Nordrhein-Westfalen – von der Pauschalierung ausgenommen

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