Der Hinweis auf eine fehlende oder unzureichende Akteneinsicht ist nicht geeignet, das Ausbleiben jeglicher Begründung innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG pauschal zu entschuldigen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift offenkundig
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