Fruchtgummis

Die Werbung als „klimaneutral“

Die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. 

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren

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Katjes Joghurt-Gums

Klimaneutrale Süßigkeiten?

Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht ohne weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zwei Verfahren zu entscheiden, in denen ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale

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