Die zuständigen Behörden sind befugt, im Einzelfall auch über die ab dem 25.01.2021 gültige Coronaschutzverordnung des Landes NRW hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen, wenn der 7-Tages-Inzidenz-Wertes von 150 überschritten werden. Die angeordnete Beschränkung privater Kontakte insbesondere auch im privaten Bereich ist auch
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