Der Umfang des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers ist unter Berücksichtigung der kurzarbeitsbedingten Aufhebung der Arbeitspflicht an ganzen Arbeitstagen zu berechnen. Dies folgt aus §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG.
Nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt der
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