Entscheidungen über die Zulassung eines Bewerbers zu einer Kommunalwahl sind grundsätzlich erst nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren gerichtlich zu kontrollieren. Vorläufiger Rechtsschutz kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn weder die Nichtzulassung noch das hierfür vorgesehene Verfahren offensichtlich rechtswidrig oder
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