Bei Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB unterliegt grundsätzlich nicht der Abwägungsvorgang, sondern nur das Ergebnis der Normsetzung der gerichtlichen Kontrolle. Eine Überprüfung möglicher Abwägungsfehler kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz besondere Abwägungsvorgaben vorsieht.
So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem
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