Beschlüsse eines Betriebsrats, mit denen dieser Mitglieder einer Minderheitsliste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit abberuft und durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt, können insgesamt unwirksam sein.
Gemäß § 27 BetrVG werden die weiteren Mitglieder des
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