§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) führt auch nicht zu einer nach § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs. 2 AGG untersagten mittelbaren Diskriminierung von
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