Dem Arbeitnehmer stehen höhere Nachtarbeitszuschläge zu, wenn die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält, weil die Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten,
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