Münsterland

Der Bodenschutzvereins als Naturschutzvereinigung

Eine Vereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes – wie hier des Bodens – im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG konzentriert, kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – als Naturschutzvereinigung anerkannt werden.  Voraussetzung für eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß

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Münsterland

Ein Bodenschutzverein ist keine Naturschutzvereinigung

Die Anerkennung einer Umweltvereinigung auch als Naturschutzvereinigung setzt voraus, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegt. Daher besteht für einen Bodenschutzverein kein Anspruch auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall erkannte das Umweltbundesamt den klagenden

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