Ein Notar verletzt seine Amtspflichten nicht dadurch, dass er es unterlässt, auf seine Angestellten einzuwirken, namens der Bauträgerin die Auflassung der gekauften Eigentumswohnung auf die Erwerber in Untervollmacht zu erklären. Dabei kann auf sich beruhen, ob ein Notar verpflichtet ist, seine Angestellten zur Ausübung einer wirksam erteilten Vollmacht anzuweisen. Diese
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