Die Berechnung der Studienplatzkapazitäten nach dem „konkreten Stellenprinzip“ im Bremischen Hochschulzulassungsgesetz ist verfassungsgemäß. Mit der jetzt vor Bundesverfassungsgericht erfolgreichen angenommenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Universität Bremen gegen drei im Eilverfahren gefasste Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Diese verpflichteten – im Unterschied zum Verwaltungsgericht – die Universität, Studienbewerber im Bachelorstudiengang Psychologie nach
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Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin – auf einen Teilstudienplatz
Weder in der Ausprägung des Kapazitätserschöpfungsgebots noch des Gebots einheitlicher Kapazitätsermittlung zwingt Bundesrecht die Hochschulen dazu, bei der Berechnung des Dienstleistungsexports nach § 11 Abs. 2 KapVO die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs einer Schwundbereinigung zu unterziehen. Die Hochschule kann eine Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts im Studiengang Humanmedizin wegen eines überhöhten Ausbildungsaufwands
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