Bereits der Wortlaut § 7.1 Abs. 3 der Durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 07.02.2006 spricht dafür, dass die Zeitzuschläge des § 8 Abs. 1
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