Die Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO findet bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters keine Anwendung.
Aufgrund der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters zur Übermittlung der Einspruchsentscheidung an einem Freitag und der Weitergabe des Briefes von diesem an
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