Die Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO findet bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters keine Anwendung. Aufgrund der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters zur Übermittlung der Einspruchsentscheidung an einem Freitag und der Weitergabe des Briefes von diesem an die Deutsche Post AG sind Zweifel an der sog. Dreitagesfiktion
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