Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig.
Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2
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