In einer Ratenschutz-Versicherung ist die Klausel des § 6 AVB-RSV intransparent. Damit beurteilt der Bundesgerichtshof die nachfolgende Klausel als unwirksam: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen)
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