In einer Ratenschutz-Versicherung ist die Klausel des § 6 AVB-RSV intransparent.
Damit beurteilt der Bundesgerichtshof die nachfolgende Klausel als unwirksam:
Artikel lesenDer Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des

