Die Bestimmung der Mitgliederzahl der Ausschüsse steht im Organisationsermessen des Rates. Dieses Ermessen hat sich an dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Ausschussarbeit auszurichten. Begrenzt wird es vor allem durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit.
So hat aktuell das Oberverwaltungsgericht für
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