Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt ‑in Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt
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