Werbung auf öffentlichen Verkehrsflächen – Drohungen Dritter rechtfertigen keine Kündigung

Ein öffentlich-rechtliches Verkehrsunternehmen darf eine bereits genehmigte Werbekampagne nicht allein deshalb beenden, weil Dritte mit Gewalt oder Störungen des Betriebsablaufs drohen. Der Anspruch auf gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Werbeflächen kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich erst dann eingeschränkt werden, wenn

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Nius-Werbung bei den Berliner Verkehrsbetrieben

Ein öffentliches Verkehrsunternehmen darf eine zulässige Werbekampagnenbuchung nicht allein wegen befürchteter Störungen durch Dritte beenden. Sicherheitsbedenken rechtfertigen einen Ausschluss vom diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Werbeflächen nur unter engen Voraussetzungen.

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in

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