Die Schließung von Schulen ist im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen. Beeinträchtigungen in der grundrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sind hinzunehmen.
Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem
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