Sind Eltern nicht Willens und in der Lage, die Schulpflicht ihres elfjährigen Sohnes durchzusetzen, darf das Jugendamt eingreifen und den Eltern kann das Recht zur Regelung seiner schulischen Angelegenheiten entzogen werden.
So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall
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