Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht „sichere Drittstaaten“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG, Art. 16a Abs. 2 GG.
Der Ablehnungsbescheid gegenüber einem über Polen
Artikel lesen

