Bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus im sog. dritten Förderweg individuell vereinbarte, zeitlich unbefristete städtische Belegungsrechte sind unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat.
Diese Unwirksamkeit der Vereinbarung
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