Das Land Nordrhein-Westfalen im Nachgang zur Grundsteuerreform des Bundes grundsätzlich die Möglichkeit differenzierender Hebesätze für die Grundsteuer vorsehen. In Umsetzung dessen steht es den Gemeinden auch dem Grunde nach zu, den Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger und für Nichtwohngrundstücke entsprechend höher
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