Sperrverfügungen gegen einen Internetzugangsanbieter zur Durchsetzung deutscher Jugendschutzvorgaben gegenüber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Online-Plattform sind voraussichtlich unionsrechtswidrig, wenn sie das Herkunftslandprinzip sowie die Regelungs- und Zuständigkeitsordnung des Digital Services Act missachten.
So darf die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Artikel lesen
