Für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung kommt es nicht darauf an, ob die betroffene Dienstleisterin Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG erbringt.
§ 100a Abs. 1 Satz 1 StPO gestattet unter bestimmten Voraussetzungen, Telekommunikation – einschließlich
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