Die Betriebsratsfähigkeit eines als Betrieb geltenden inländischen Betriebsteils setzt nicht voraus, dass der Hauptbetrieb im Inland liegt.
Ein inländischer Betriebsteil kann mithin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betriebsratsfähig sein, auch wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt und
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