Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die durch einen als (qualifiziert) offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag ausgelöst wird, schließt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt ein 1983 geborener türkischer
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