Der PSVaG ist als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, für die Zahlung des Übergangszuschusses einzutreten, nachdem über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und damit ein Sicherungsfall eingetreten ist.
Nach §
Artikel lesen
