§ 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über die Verpflichtung des beklagten Vereins, auf dem Arbeitszeitkonto
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