Der Wohnsitzwechsel eines Totenfürsorgeberechtigten stellt für sich genommen keinen besonderen Grund dar, der die Umbettung einer Urne rechtfertigt. Auch die Totenasche unterliegt dem aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde folgenden Schutz der Totenruhe, wenngleich dieser gegenüber der Umbettung eines
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