Unterlässt ein Arzt es, auf das Risiko einer schweren Behinderung hinzuweisen, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn die Mutter die Schwangerschaft abgebrochen hätte und es auch gemäß § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in
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